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Das Existenzminimum ist nicht unter allen Umständen gesichert

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safado
Mitglied
#41 ° Gesendet: 25.05.2009 16:31 ° Bearbeitet von: safado
@oberhänslir

Bei einer Lohnpfändung muss das 'Existenzminimum' (= der 'Notbedarf') beachtet werden.


Sehr oft wird betreibungsamtliches Existenzminimum auch als Notbedarf bezeichnet. Dies ist irreführend, denn betreibungsamtliches Existenzminimum, Notbedarf und Barnotbedarf sind unterschiedliche Begriffe.

Bei einer normalen Lohnpfändung ja, bei einer Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge kann bis auf den Notbedarf (50%des betr. Existenzminimum.) gegriffen werden (Notbedarf darf nicht mit dem Barnotbedarf verwechselt werden). Ueber den Fall der Zwangsvollstreckung für Unterhaltsbeiträge gibt es übrigens eine Diss. Von P. Storrer: „Unterhaltsbeiträge in der Zwangsvollstreckung". Allerdings wird von dieser Möglichkeit heutzutage selten Gebrauch gemacht.

P.S. Uebrigens kann auch der Schuldner des Schuldners (z.B. Arbeitgeber) gerichtlich angehalten werden, unter der Gefahr der Doppelzahlung, dem Gläubiger (z.B. Kindsmutter) die geschuldeten Unterhaltsbeiträge direkt zu überweisen.
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