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Das Existenzminimum ist nicht unter allen Umständen gesichert

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Hexxe
Mitglied
#31 ° Gesendet: 05.11.2008 19:54 ° Bearbeitet von: Hexxe
safado:
Ja, mittlerweilen hat er ja ein Strafverfahren wegen Veruntreuung am Hals (solltest eben alles lesen).

Ach herje mine....lesen muss ich auch noch!

safado:
Solange Du nicht andere verarschest, ist das doch egal.

Dies solltest Du vielleicht mal Deinem bedauernswerten Tropf von Schützling ins Ohr flüstern ;-)
safado
Mitglied
#32 ° Gesendet: 06.11.2008 03:45 ° Bearbeitet von: safado
@Hexxe

Du hast Deinen Glauben, ich mein Wissen. Lassen wir es damit bewenden!
Hexxe
Mitglied
#33 ° Gesendet: 06.11.2008 08:00
safado:
@Hexxe

Du hast Deinen Glauben, ich mein Wissen. Lassen wir es damit bewenden!

Nur wenn dein Wissen von dir selber dich befreit,
ist dein Erkennen besser als Unwissenheit.
(Dschelaleddin Rumi)
pooopi
Mitglied
#34 ° Gesendet: 06.11.2008 20:56
safado:
Entgegen landläufiger Meinung ist das Existenzminimum nicht unter allen Umständen gesichert.

Aber sicher ist das gesichert. Siehe Anhang Punkt b. Leider haben eben viele Schweizer in solcher Lage, Hemmungen zum auf ihr Recht zu pochen, besonders die Rentner, sind oft zu Stolz dazu, aus unerklärlichen Gründen. Und genau damit spekuliert unsere Regierung.

Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (Stand am 1. Januar 2008)


Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung ist obligatorisch.
abis.42 Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3 Die Versicherung wird finanziert:
a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge
bezahlen;
safado
Mitglied
#35 ° Gesendet: 06.11.2008 22:26 ° Bearbeitet von: safado
@pooopi

Das Existenzminimum nach 112 BV ist wie folgt gewahrt:
a) Rentner: EM nach Berechnung der Ausgleichskasse, durch EL
b) alle andern: EM nach SKOS, unter Vorbehalt spez. kant. Regelungen.
c) Auslandschweizer: Kann Rückreise angeordnet werden.
d) Betriebene: Nach WS des kant. Obergerichts z.hd. der Betreibungsämter,

Wie anfänglich gesagt, kann es aber in gewissen Fällen zu Unterschreitungen des EMs kommen. Böse daran sind vorallem Bevormundetete, wenn der Vormund glaubt, aus obgenannten Leistungen noch einen grossen Spartopf anlegen zu müssen.
Aisha
Mitglied
#36 ° Gesendet: 07.11.2008 12:28
Soll denn das Sozialamt Bussen bezahlen? Das von einem Sozialhilfeempfänger begangene Delikt muss doch ziemlich heftig gewesen sein wenn er dafür eine Busse von Fr.1000.- bezahlen muss.
safado
Mitglied
#37 ° Gesendet: 07.11.2008 12:51 ° Bearbeitet von: safado
@Aisha

Soll er denn - mit über 60 Jahren das erste mal - wegen Nichtbezahlung einer Busse ins Gefängnis gehen, nur weil er arm ist und deshalb die Busse nicht bezahlen konnte? Er ist übrigens nicht Sozialhilfeempfänger, sondern Teilinvalider mit EL. Du weisst, dass Bussen heutzutage grundsätzlich mindestens einen Monatslohn betragen. Ich hatte die Busse als eindeutig überrissen angesehen, die Einsprachefrist war jedoch vorbei. Als EL-Bezüger hätte das im Uebrigen zur Folge gehabt, dass er während seines Gefängnisaufenthaltes keine ELs mehr bekommen hätte, demzufolge seinen Mietzins nicht mehr hätte bezahlen können. Was danach???????? (Das Gesuch um abarbeiten wurde aus irgendwelchen mir nicht bekannten Gründen abgelehnt. Ich vermute wegen der Haftung wenn ihm etwas passiert.)
oberhaenslir
Mitglied
#38 ° Gesendet: 10.11.2008 16:17 ° Bearbeitet von: oberhaenslir
.

Antwort auf die Ausgangsfrage:

Du verwechselst da etwas (und leider nicht nur du):

Das 'Existenzminimum' dient nicht der finanziellen Sicherung des Bezügers, sondern der Sicherung seiner Gläubiger; es handelt sich im eine richterliche Massnahme.

So lässt ein Scheidungsrichter einem Vater oft nur das 'Existenzminimum', um seine Kinder, die bei der Mutter leben, finanziell zu sichern. Diese Massnahme ist oft mit einer 'Lohnzession' verbunden.

Oder oft greift ein Konkursrichter bei einem Schuldner zu dieser Massnahme, um Gläubiger zu schützen. Im Extremfall bleiben einem solchen Schuldner nur 1 Tisch, 1 Stuhl und 1 Bett ...

Angaben zur Berechnung des 'Existenzminimums':
http://www.berechnungsblaetter.ch/rilexmi.htm

Sozialhilfebeziehende werden nicht auf das 'Existenzminimum' gesetzt, sondern haben das Anrecht auf 'Sozialbeiträge' nach den SKOS-Richtlinien, die ein einigermassen würdiges Leben mit sozialen Kontakten garantieren sollen.
http://www.skos.ch/de/?page=richtlinien

Kurz:
Sozialhilfe: Wie viel bekommst du?
Existenzminimum: Wie viel nimmt man dir?

.
safado
Mitglied
#39 ° Gesendet: 10.11.2008 18:30
So lässt ein Scheidungsrichter einem Vater oft nur das 'Existenzminimum', um seine Kinder, die bei der Mutter leben, finanziell zu sichern.
Zumindest dies stimmt nicht. Für die Unterhaltsbeiträge kann der Richter (und macht es auch) gar bis auf den Notbedarf des Alimentenschuldners hinunter gehen. Dieser beträgt ca 50% des betreibungsamtlichen Existenzminimums.
oberhaenslir
Mitglied
#40 ° Gesendet: 25.05.2009 14:15
.

safado:
So lässt ein Scheidungsrichter einem Vater oft nur das 'Existenzminimum', um seine Kinder, die bei der Mutter leben, finanziell zu sichern.
Zumindest dies stimmt nicht.

Doch.

Die Definition des 'Existenzminimums' ist in der Schweiz nicht gesetzlich vorgeschrieben; sie stammt von der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten, welche bestrebt ist, die Arbeitsweise aller Betreibungsämter zu vereinheitlichen. Es kann kantonale Unterschiede beim Existenzminimum geben

Bei einer Lohnpfändung muss das 'Existenzminimum' (= der 'Notbedarf') beachtet werden.

.
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