cristiano Mitglied
#65 ° Gesendet: 27.01.2008 09:58 |
@gumbyman
Ich schätze, dass es 1 1/2 Jahre her sind, als ich mich das letzte mal bei Frau BR Calmy-Rey nach Stanley Van Tha erkundigte. Fra BR Calmy-Rey gab mir nach einiger Zeit ebenfalls per Mail bekannt, dass man über Stanley Van Tha keinerlei Nachrichten habe. (Wir werden vermutlich ebenso wenig die Hintergründe der Freilassung von Stanley Van Tha in Erfahrung bringen, wie er selbst).
Als man Stanley Van Tha auswies waren noch 2 andere Ausweisungsfälle von Burmesen hängig. In einem Fall hatte man die Ausweisung von Stanley Van Tha gestoppt. Im zweiten Fall weiss ich es nicht.
Fest stand, dass sowohl die Asylrekurskommission, als auch Blocher (der die Ausweisungs noch hätte stoppen können), genau wussten was passiert, wenn Stanley Van Tha ausgewiesen wird. Nicht nur deshalb, weil die Vorgänge in Maynadir bekannt waren, sondern man lud sogar die burmesische Botschaft ein, um Stanley Van Tha hier in der Schweiz zu verhören! Danach schickte man ihn gefesselt nach Burma und lieferte ihn den dortigen Behörden aus. Später behauptete BR Blocher im Ständerat entgegen besseren Wissens, dass Stanley Van Tha wegen "Diebstahls" in Burma inhaftiert seie.
Damit kennst Du nun die genaueren Hintergründe des Falles Stanley Van Tha. Unter solchen Umständen verstehst Du, dass die Beantwortung Deines Falles durch mich vielleicht nicht ganz "fair" und "neutral" erfolgt, aber immerhin:
Welche Strafe wäre für den Verantwortlichen einer Behörde angemessen, der - trotz eindeutiger Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen - einen Flüchtling wieder an seine Folterknechte ausliefert?
Diejenigen, die ihre Arbeit ausführten (Polizisten), kannst Du nicht zur Verantwortung ziehen, wohl aber diejenigen, die den Auftrag hierzu gaben, respektive wider besseren Wissens die Ausweisung verhängten. respektive nicht stornierten (BR Blocher, Mig.-Amt, Asylrekurskommission). Sicher einige weniger hohe Strafe als den Folterknechten selbst, doch sicher mehrere Jahre Gefängnis.
*WER* würde den Mörder seiner Folterknechte nicht bestrafen?
Beim Vollzug der Strafe handelt es sich ja um einen hoheitlichen Akt eines "Weltgerichtes". Die Henker der Folterknechte kannst Du also nicht als Mörder bezeichnen.
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Ich erachte die Praxis der Migrationsbehörden, bei Ausweisungen die Einvernahmeprotokolle den Behörden des Heimatlandes eines Flüchtlinges vorweg zuzustellen, als riesengrosse Schweinerei, die auch den Flüchtlingskonventionen widerspricht. Zu behaupten, dass man ja den Asylbewerber nicht als Flüchtling anerkenne und deshalb die Zustellung der Dossiers und Meldung der Akunft an die dortigen Behörden nicht den Flüchtlingskonventionen widerspreche erachte ich als ganz faule Ausrede der Schweizerischen Behörden. Diese jahrzehntealte Praxis hat - gerade in der Türkei - viele Unschuldige zu jahrelangen Gefängnisaufenthalten verholfen. |