@ gumbyman
Danke für die Präzisierung, ich sehe Du hast mich verstanden.
Aber du mich nicht - oder du hast meinen Text nicht gelesen.
Die Lage am Arbeitsmarkt ist nun aber eben genau *nicht* die Folge von Krankheit oder Unfall, und deswegen braucht es klare Abgrenzungen.
Klar, der Arbeitsmarkt ist nicht die Folge von Krankheit oder Unfall. Aber die Tatsache, dass Behinderte weit grössere Schwierigkeiten haben, auf dem üblichen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, ist bedingt durch ihre Behinderungen (eingeschränkte Nutzung der Arbeitskraft). Also sind die für Behinderte eingeschränkten Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt eine Folge ihrer Behinderungen. Und daher IV-relevant.
Der Unterschied liegt darin, ob einer arbeitsfähig ist oder nicht, und nicht ob er einen Job findet oder nicht.
Die IV stützt sich in ihren Entscheiden eben niemals auf
Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit. Gerade das ist für die IV kein Grund, jemanden zu unterstützen. Die IV stützt sich allein auf die
Erwerbsfähigkeit oder -unfähigkeit. Der Invaliditätsgrad (der massgeblich ist für keine Rente, eine Teil- oder Vollrente) berechnet sich nie nach der Arbeitsfähigkeit, sondern nach der Erwerbsfähigkeit. Es geht der IV daher nicht darum, ob jemand auf dem Arbeitsmarkt zu wieviel Prozent eine Stelle findet, sondern darum, zu wieviel Prozent jemand Lohn erwirtschaften kann. Beispiel: Wenn jemand vor Eintreten der Invalidität bei voller Arbeitsfähigkeit 6'000.-- verdient hat und nach Eintreten seiner Invalidität ebenfalls bei voller Arbeitsfähigkeit wegen seiner Behinderungen nur noch 3'000.-- verdient, dann hat er eine um 50% eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. Sein Invaliditätsgrad ist daher 50%. Die Person hätte nach diesem Beispiel Anspruch auf eine halbe IV-Rente (ca. 700.-- bis 1'000.-- pro Monat als Erwerbsausfallentschädigung für die 3'000.-- Lohneinbusse).
Wie wird der Invaliditätsgrad bemessen?
Keinen Job zu finden ist auch für Nichtbehinderte hart, und begründet eben noch keinen Anspruch auf eine Rente, sondern "nur" auf ALV und später Fürsorgeleistungen - mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, sich bereit zu halten für eine eventuell auftauchende Job-Chance.
Das ist richtig, bestätigt aber nur, dass eben nicht der Arbeitsfähigkeitsgrad, sondern (bei Behinderten) der Erwerbsfähigkeitsgrad für Wiedereingliederungs-Massnahmen oder Rente auf Grund der
Folgen von Krankheit oder Unfall massgebend ist und auf dem Arbeitsmarkt eine zusätzliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bedeutet. Genau dazu ist die IV da.
Dass früher alles anders und besser war ist keine ausreichende Begründung, etwas nicht zu korrigieren wenn es offenbar aus dem Ruder läuft. Dass es immer Härtefälle gibt bestreite ich nicht, aber saubere Abgrenzung ist nötig, dabei bleib' ich.
Die "saubere" Abrenzung war schon immer gegeben, dazu braucht es keine 5. IV-Revision:
1. Wer ganz oder teilweise
arbeitslos oder
stellenlos ist, hat
keinen Anspruch auf IV-Leistungen. Für diese Personen ist die ALV zuständig, später die Sozialhilfe.
2. Wer ganz oder teilweise
arbeitsunfähig ist auf Grund von Krankheit oder Unfall, hat
keinen Anspruch auf IV-Leistungen. Für diese Personen sind die Krankenkassen und Krankentaggeld-Versicherungen zuständig.
3. Wer ganz oder teilweise
Erwerbsunfähig ist auf Grund der
Folgen von Krankheit oder Unfall, hat
Anspruch auf IV-Leistungen, zuerst auf IV-Wiedereingliederungs-Massnahmen und - wenn Wiedereingliederungsmassnahmen nicht erfolgreich sind - dann auf IV-Rente dem Invaliditätsgrad (=Erwerbsunfähigkeitsgrad) entsprechend.
Mit der 5. IV-Revision ändern sich die Punkte 2 und 3.
2. Wer ganz oder teilweise
arbeitsunfähig ist auf Grund von Krankheit oder Unfall, hat (bei Einführung der 5. IV-Revision) bereits
Anspruch auf IV-Leistungen (Wiedereingliederungsmassnahmen) bereits bei ersten Anzeichen von zu möglicherweise Invalidität führender Krankheit. Für diese Personen waren bisher nur die Krankenkassen und Krankentaggeld-Versicherungen zuständig, neu auch die IV.
Dass das bei der IV keine Kosteneinsparungen bringt, sondern mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, schleckt keine Geiss weg. Gemäss der 5. IV-Revision werden dafür pro Jahr 500 Millionen zusätzlich bereitgestellt.
3. Wer ganz oder teilweise
Erwerbsunfähig ist auf Grund der
Folgen von Krankheit oder Unfall, hat (bei Einführung der 5. IV-Revision) nur noch
eingeschränkt Anspruch auf IV-Leistungen, zuerst auf IV-Wiedereingliederungs-Massnahmen und - wenn Wiedereingliederungsmassnahmen nicht erfolgreich sind - dann auch nur noch
eingeschränkt auf IV-Rente dem Invaliditätsgrad (=Erwerbsunfähigkeitsgrad) entsprechend.
Wer in Zukunft trotz langandauernder Krankheit oder den Folgen von Krankheit oder Unfall auf Grund der einschränkenden Bestimmungen auf Anspruch von IV-Leistungen durch die Maschen fällt, wird der Fürsorge übergeben. Es frisst aber kein Geissbock weg, dass diese Personen weiterhin längerfristig krank oder eingeschränkt erwerbsunfähig bleiben. Durch das Abschieben in die Sozialhilfe werden diese Personen nicht plötzlich zu Arbeitslosen oder gesunden Sozialhilfe-Empfängern; sie bleiben krank und erwerbseingeschränkt.
Da die Sozialhilfe keine Möglichkeit hat (auch gesetzlich nicht), solche Personen zu betreuen, wird in den meisten Fällen nichts anderes übrig bleiben, als sie in Behindertenwerkstätten oder Behindertenpflegeheime abzuschieben.
Menschen, die in Behindertenwerkstätten arbeiten, können bei einer Vollzeitstelle etwa einen Viertel ihres Existenzminimums selber erwirtschaften. Der Rest muss durch die Sozialhilfe der Gemeinden (Steuergelder) abgedeckt werden. Ausserdem: Behindertenwerkstätten arbeiten in aller Regel gerade mal zu rund 40% kostendeckend. 60% der Betriebskosten müssen durch Steuergelder der Kantone und Gemeinden finanziert werden.
Menschen, die von der IV in die Sozialhilfe abgeschoben werden, haben keinen Anspruch mehr auf behinderungsbedingte Leistungen, die es ihnen ermöglichen, selbstständig zu Hause zu wohnen (Beratung, Pro Infirmis, Spitex, Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung, Assistenz). Alles fällt auf Grund ihres Status als Sozialhilfe-Empfänger weg. Das wird zur Folge haben, dass viele nicht mehr (für die Gemeinde und Kantone die kostengünstigste Variante) im eigenen Haushalt wohnen können, sondern in Pflegeheime verbracht werden müssen. Pflegeheime kosten den Steuerzahler aber etwa das Fünffache von dem, was mit Steuermitteln aufgewendet werden muss, wenn die entsprechenden Personen zu Hause wohnen und betreut werden können.
Die von Dir behaupteten verheerenden Folgen der Verschiebung von IV zu Fürsorge kann ich nicht nachvollziehen, unter dem Strich bleibt der Aufwand derselbe, nur die zuständige Stelle ändert.
Siehe oben. In den Schubladen zahlreicher "Behinderten-Organisationen" liegen bereits Projekte für haufenweise neue Behindertenwerkstätten und Sozialfirmen, die nach Einführung der 5. IV-Revision realisiert werden sollen. Wäre dafür tatsächlich kein Bedarf oder kein Markt vorhanden, würde sich wohl niemand so intensiv darum kümmern. Bereits finden mit dem Bund, vor allem aber auch mit Gemeinden und Kantonen Verhandlungen über Steuergeld-Zuschüsse für den Bau und den Betrieb solcher Werkstätten und Sozialfirmen statt. Die dafür auszugebenden Beträge mit Steuermitteln gehen in die Milliarden.
Profitieren davon werden nicht die Behinderten und SozialhilfeempfängerInnen (sie werden im Endeffekt nie mehr als das Existenzminimum in der Tasche haben), sondern die Behinderten- und Sozialempfänger-Versorgungsindustrie (massenweise neue Stellen für gesunde und teuer bezahlte Betriebsleiter, Sozialarbeiter, Erzieher, Betreuer, etc.). Profitieren werden aber auch haufenweise Arbeitgeber, die viele auslagerbare Arbeiten nicht mehr im eigenen Betrieb erledigen werden, sondern an Behindertenwerkstätten und Sozialfirmen in Auftrag geben, weil sie daurch mit bis zu 70% Lohnkosten-Reduktionen rechnen können. Es werden dadurch noch mehr Billiglohn- und Nischenarbeitsplätze in der Privatwirtschaft verloren gehen.
Und das alles durch Steuergelder der Kantone und Gemeinden subventioniert.
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